
Ferngründung für Gründer im Ausland
Firma gründen in der Schweiz als Ausländer, auch aus der Ferne
Kein Schweizer Pass nötig, aber eine vertretungsberechtigte Person muss in der Schweiz wohnen. Wir koordinieren Unterlagen, Apostille, Notar und Register.
Bahnhof Luzern
Aus dem Ausland startenWas es ist
Wer eine Schweizer Firma besitzen darf
Das Schweizer Gesellschaftsrecht kennt keine Staatsangehörigkeit für Gesellschafter: Wer im Ausland wohnt, kann alle Anteile einer GmbH oder AG in Zug halten. Eine Regel gilt aber für jede Firma. Sie muss durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können, die Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder Direktor ist und Zugang zum Anteil- oder Aktienbuch hat (Art. 814 Abs. 3 und 718 Abs. 4 OR).
Wohnt keiner der Gründer in der Schweiz, übernimmt oder vermittelt die Office Group Zug nach Prüfung dieses Mandat, als separates Angebot. Alles andere läuft aus der Ferne. Sie unterzeichnen Vollmachten zu Hause, lassen sie beglaubigen und apostillieren, und wir koordinieren Notar und Handelsregister. Das Kapitaleinzahlungskonto ist oft der schwierigste Schritt, weil viele Banken Eigentümer ohne Wohnsitz in der Schweiz genau prüfen. Welche Bank in Ihrem Fall geeignet ist, besprechen wir mit Ihnen kostenlos.
Lesen Sie die Einzelheiten zur GmbH-Gründung, vergleichen Sie Leistungen und Preise oder sehen Sie die häufigen Fragen.

Preis und Umfang
Startup-Paket für Gründer im Ausland
1'290CHF einmalig
zuzüglich MWST
Notargebühren inbegriffen
Dazu kommen die Beglaubigungen und Apostillen in Ihrem Land, CHF 420 für die Neueintragung im Handelsregister (GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.3), allfällige Bankgebühren und, falls nötig, das Honorar für das Mandat einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Den Firmensitz in Zug mit Postbearbeitung gibt es zusammen mit dem Basis-Paket, ab CHF 149 im Monat.
Die Leistungen der Office Group Zug GmbH umfassen keine Rechts- oder Steuerberatung. Dafür ziehen wir externe Beraterinnen und Berater bei.
Paket Startup: Firmengründung GmbH oder AG
- Gründungsberatung, digital, und Begleitung bis zum Eintrag
- Statuten, öffentliche Urkunde, Wahlannahmeerklärungen und die Vollmachten für die Unterzeichnung aus der Ferne
- Notarielle Beurkundung in der Schweiz samt Notargebühren und Anmeldung beim Handelsregister
- Kostenlose Beratung, welche Schweizer Bank zu Ihnen passt

Ablauf
Ferngründung in sechs Schritten
Sie müssen nicht in die Schweiz reisen. Schritte, die Ihre Unterschrift brauchen, gehen meist mit einer beglaubigten Vollmacht aus Ihrem Land.
Fragebogen und Vertretung
Sie beschreiben die Firma und die Gründer. Wohnt niemand in der Schweiz, übernehmen oder vermitteln wir nach Prüfung das Mandat, als separates Angebot.
Onboarding nach Geldwäschereigesetz
Sie füllen das Formular F-01 aus und senden beglaubigte Ausweiskopien aller wirtschaftlich berechtigten Personen. Auf Wunsch geht die Identifikation per Video.
Vollmachten und Apostille
Wir senden Ihnen die Vollmachten und Erklärungen. Sie unterzeichnen sie bei einem Notar in Ihrem Land und lassen sie apostillieren.
Kapitaleinzahlungskonto
Wir beraten Sie kostenlos, welche Schweizer Bank zu Ihnen passt. Die Bank prüft die Eigentümer, das Geschäftsmodell und die Herkunft der Mittel.
Beurkundung
Ihre bevollmächtigte Person unterzeichnet die Gründungsurkunde für Sie bei einem Notar in der Schweiz.
Registereintrag und Geschäftskonto
Das Handelsregister trägt die Firma ein. Danach gibt die Bank das Kapital auf das Geschäftskonto frei.
Nach dem Mandat beginnen wir umgehend mit den Unterlagen. Wie lange es bis zum Eintrag dauert, bestimmen vor allem Bank und Handelsregister; Eigentümer ohne Wohnsitz in der Schweiz prüft die Bank meist genauer.
Was Sie mitbringen
- Beglaubigte Passkopien aller Gründer und wirtschaftlich berechtigten Personen
- Einen Wohnsitznachweis für jeden Eigentümer
- Die Vollmachten, die wir vorbereiten, unterzeichnet, beglaubigt und apostilliert
- Einen Businessplan und den Nachweis der Herkunft des Kapitals für die Bank
- Das Kapital: CHF 20'000 für eine GmbH, mindestens CHF 50'000 einbezahlt für eine AG
Kann ein Ausländer in der Schweiz eine Firma gründen?
Ja. Das Schweizer Recht verlangt für die Eigentümer einer GmbH oder AG keine Staatsangehörigkeit. Die Bedingung ist eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz: bei der GmbH Geschäftsführer oder Direktor (Art. 814 Abs. 3 OR), bei der AG Verwaltungsrat oder Direktor (Art. 718 Abs. 4 OR). Diese Person muss zudem Zugang zum Anteil- oder Aktienbuch haben.
Firmengründung in der Schweiz ohne Wohnsitz: geht das?
Ja, auch ohne Reise. Sie unterzeichnen Vollmachten bei einem Notar zu Hause und lassen sie apostillieren; eine bevollmächtigte Person unterzeichnet die Gründungsurkunde in der Schweiz. Die vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz stellt auf Wunsch die Office Group Zug, selbst oder aus ihrem Netzwerk, nach Prüfung und als separates Angebot. Am längsten dauert meist das Bankkonto.
Firmengründung in der Schweiz als Deutscher oder Nicht-EU-Bürger: was ist anders?
Für die Firma selbst nichts: Eigentümer aus der EU und von ausserhalb gründen eine GmbH oder AG zu denselben Bedingungen, mit einer vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Selbst hier zu leben und zu arbeiten ist eine eigene Frage. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz erwerbstätig sein wollen, brauchen eine Bewilligung (Art. 11 AIG). Für dieses Verfahren ziehen wir externe Berater bei.
Kann ich als Ausländer ein Schweizer Geschäftskonto eröffnen?
Ja, aber Banken prüfen Eigentümer ohne Wohnsitz in der Schweiz genau, und manche eröffnen ein Konto nur, wenn ein Teil des Kapitals von einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz gehalten wird. Rechnen Sie mit Businessplan, Wohnsitznachweis und dem Nachweis der Herkunft der Mittel. Wie lange die Prüfung dauert, bestimmt die Bank.
Was ist ein Domizil-Verwaltungsrat?
Gemeint ist meist eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die in den Verwaltungsrat oder die Geschäftsführung eintritt, damit die Firma die Wohnsitzregel erfüllt. Sie ist ein vollwertiges Organ mit gesetzlichen Pflichten: Verwaltungsräte und Geschäftsführer haften für Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursachen (Art. 754 OR). Wählen Sie jemanden mit sauberem Leumund, wenigen Mandaten und klaren Vereinbarungen.
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