All posts
Schweizer Holding: Rechtliche Grundlagen, Steuervorteile und Praxisbeispiele

Schweizer Holding: Rechtliche Grundlagen, Steuervorteile und Praxisbeispiele

February 8, 2026
Holding company Switzerland

Was ist eine Holding-Gesellschaft in der Schweiz?

Eine Holding ist eine Gesellschaft, deren Hauptzweck darin besteht, Beteiligungen (Anteile) an anderen Unternehmen zu halten und zu verwalten, anstatt selbst operativ tätig zu sein. In der Schweiz wird sie meist als AG oder GmbH gegründet, wobei die AG häufiger ist, da sie flexibler für komplexe Beteiligungsstrukturen und Kapitalmärkte geeignet ist. Der Zweck wird im Gesellschaftsvertrag (Statuten) festgelegt, z. B. „Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen".

Rechtliche Grundlagen bei der Gründung einer Holding

Rechtsform: Eine Holding kann als AG (Mindestkapital 100'000 CHF, davon 50'000 CHF einbezahlt) oder GmbH (Mindestkapital 20'000 CHF, voll einbezahlt) gegründet werden. Die Wahl hängt von Grösse, Finanzierungsbedarf und Haftungspräferenzen ab.

Handelsregister: Wie jede AG oder GmbH muss die Holding im Handelsregister eingetragen werden. Der Sitz (z. B. Zug, Zürich) bestimmt den zuständigen Kanton.

Zweckklausel: Die Statuten müssen klar machen, dass die Haupttätigkeit das Halten von Beteiligungen ist. Das unterscheidet sie von einer operativen Firma.

Wichtige Aspekte und Voraussetzungen der Holding

Steuervorteile (Beteiligungsabzug): In der Schweiz gibt es den sogenannten Beteiligungsabzug: Wenn die Holding mindestens 10 % an einer anderen Gesellschaft hält, sind Dividendenerträge und Kapitalgewinne aus diesen Beteiligungen auf Bundesebene weitgehend steuerfrei. Das macht Holdings steuerlich attraktiv.

Kantonale Unterschiede: Die Steuerermässigung variiert je nach Kanton. In steuergünstigen Kantonen wie Zug oder Schwyz ist der Vorteil grösser als z. B. in Genf oder Zürich. Mehr zu den Beteiligungsabzügen in diesem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Kapitalstruktur: Es muss überlegt werden, wie die Holding finanziert wird: Eigenkapital (z. B. durch Einlagen der Gründer) oder Fremdkapital (Darlehen). Eine hohe Eigenkapitalbasis stärkt die Bilanz, aber Fremdkapital kann steuerlich (Zinsabzug) vorteilhaft sein. Wenn die Holding Anteile kauft, muss das Kapital dafür bereitstehen – das kann über Bankfinanzierung, Investoren oder Eigenmittel laufen.

Verwaltung und Kontrolle: Eine reine Schweizer Holding ohne grenzüberschreitende Ausschüttungen braucht oft nur minimales operatives Personal (z. B. Verwaltungsrat für AG oder Geschäftsführer für GmbH), da sie selbst keine Produkte/Dienstleistungen anbietet. Aber sie muss die Tochtergesellschaften strategisch steuern.

Substanzanforderungen: Um steuerliche Vorteile bei internationalen Strukturen zu sichern, muss die Holding „Substanz" haben – also reale Geschäftstätigkeit (z. B. Sitz, Büro, Entscheidungsmacht) in der Schweiz, nicht nur ein Briefkasten. Hier finden sich alle relevanten Kreisschreiben zur Substanz bei Holdings.

Rechtliche Trennung: Die Holding haftet nicht direkt für Schulden ihrer Töchter (beschränkte Haftung), solange keine Durchgriffshaftung entsteht (z. B. durch Missmanagement oder Vermögensvermischung). Das ist ein grosser Vorteil, um Risiken zu isolieren. (Quelle: OR Art. 620)

Gründungskosten: Neben dem Mindestkapital fallen Notarkosten (ca. 1'000-3'000 CHF), Handelsregistergebühren (ca. 600-1'000 CHF) und eventuell Beratungskosten (Rechtsanwalt, Steuerberater) an. Insgesamt ca. 5'000-10'000 CHF, je nach Komplexität.

Compliance und strategische Planung für die Schweizer Holding

Steuerliche Planung: Der Kanton sollte bewusst gewählt werden (z. B. Zug hat tiefe Steuersätze). Es empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater, um den Beteiligungsabzug optimal zu nutzen und Doppelbesteuerung bei internationalen Töchtern zu vermeiden.

Konzernstruktur: Es sollte überlegt werden, welche Firmen unter die Holding sollen und wie stark sie kontrolliert werden sollen (z. B. Mehrheitsbeteiligung >50 % oder Minderheitsbeteiligung >10 % für Steuervorteile).

Compliance: Holdings unterliegen der Revisionspflicht (für AG, bei GmbH je nach Grösse), und es müssen jährliche Abschlüsse eingereicht werden. Bei internationalen Beteiligungen kommen oft zusätzliche Meldepflichten (z. B. OECD CRS).

Strategischer Zweck: Es sollte geklärt werden, warum eine Holding gegründet werden soll: Risikostreuung? Steueroptimierung? Vereinfachte Verkäufe von Töchtern? Das beeinflusst die Struktur.

Praxisbeispiel: Holding AG in Zug gründen

Eine „Swiss Holding AG" wird in Zug gegründet:

  • Kapital: 100'000 CHF.
  • Zweck: Halten von 51 % an „Tochter A GmbH" und 20 % an „Tochter B AG".
  • Ergebnis: Dividendenzahlungen von beiden Töchtern sind steuerfrei (Beteiligungsabzug), und die Gruppe kann zentral gesteuert werden, ohne direkt für deren Schulden zu haften.

Fazit – Vorteile einer Holding-Struktur

Eine Holding ist „nur" eine AG/GmbH mit Beteiligungsfokus, aber die steuerlichen und strategischen Vorteile machen sie besonders. Wichtig ist, den Standort, die Finanzierung und die rechtliche Substanz richtig zu planen.

1. Beteiligungsabzug: Dividendenzahlungen von Töchtern an die Holding

Steuerfreiheit: Dank des Beteiligungsabzugs auf Bundesebene sind Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an die Holding weitgehend steuerfrei, wenn die Holding mindestens 10 % der Anteile hält. Das gilt auch für Kapitalgewinne aus Verkäufen dieser Beteiligungen, solange diese mindestens ein Jahr gehalten wurden.

Kantonale Ebene: Die meisten Kantone (z. B. Zug, Schwyz) wenden den Beteiligungsabzug ebenfalls an, sodass die Dividenden auch kantonal steuerfrei oder stark reduziert besteuert werden. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Ein kleiner Teil des Gewinns (oft 5-10 %, je nach Kanton) kann als „Mindestbesteuerung" steuerpflichtig bleiben, um eine völlige Steuerfreiheit zu vermeiden. In steuergünstigen Kantonen wie Zug fällt das aber kaum ins Gewicht.

Fazit: Die Dividenden fliessen in die Holding und erhöhen ihren Gewinn, aber dieser Gewinn wird durch den Beteiligungsabzug grösstenteils nicht mit der Gewinnsteuer belastet. Die Holding zahlt also auf diese Beträge in der Regel keine oder nur minimale Steuern.

2. Gewinnbesteuerung: Wie Dividenden den Holding-Gewinn beeinflussen

Ja, buchhalterisch: Die Dividenden werden als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung der Holding verbucht und erhöhen den steuerlichen Gewinn – allerdings nur auf dem Papier. Der Beteiligungsabzug greift danach und reduziert den steuerpflichtigen Gewinn entsprechend. Beispiel:

  • Tochter A zahlt 100'000 CHF Dividende an die Holding.
  • Ohne Beteiligungsabzug wäre das ein Gewinn von 100'000 CHF, steuerpflichtig z. B. mit 11 % (Zug, ca. effektiver Satz) = 11'000 CHF Steuer.
  • Mit Beteiligungsabzug (z. B. 95 % steuerfrei in Zug) sind nur 5'000 CHF steuerpflichtig → Steuer = 550 CHF.
  • Nettogewinn: Der Grossteil der Dividende bleibt also als Reinvermögen in der Holding und wird nicht durch Gewinnsteuer geschmälert.

Fazit: Die Dividenden sind Teil des Gewinns, aber die Gewinnsteuer der Holding wird durch den Beteiligungsabzug auf einen Bruchteil reduziert.

3. Dividendenausschüttung an Gesellschafter: Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer

Dividendensteuer: Wenn die Holding ihren Gewinn (z. B. aus den steuerfrei eingegangenen Dividenden) an ihre Gesellschafter ausschüttet, greift die Verrechnungssteuer von 35 %. Das ist eine Quellensteuer, die die Holding abführt und die Gesellschafter später teilweise zurückfordern können:

  • Beispiel: Holding schüttet 100'000 CHF aus → 35'000 CHF Verrechnungssteuer → Gesellschafter erhalten 65'000 CHF netto.

Einkommenssteuer: Für die Gesellschafter (natürliche Personen in der Schweiz) wird die Dividende als Einkommen besteuert, allerdings nur zu 70 % des Betrags (Teilbesteuerung bei Beteiligungen über 10 %), um eine Doppelbesteuerung zu mildern. Der genaue Steuersatz hängt vom Wohnsitzkanton und Einkommen ab (z. B. 10-40 %).

  • Beispiel: 100'000 CHF Dividende → 70'000 CHF steuerpflichtig → bei 30 % Einkommenssteuer = 21'000 CHF Steuer.
  • Plus Verrechnungssteuer-Rückerstattung: Die 35'000 CHF können Schweizer Residenten zurückfordern, wenn sie die Dividende deklarieren.

Kapitalgesellschaften als Gesellschafter: Wenn die Holding an eine andere Firma ausschüttet (z. B. eine Mutter-Holding), greift wieder der Beteiligungsabzug, und die Dividende bleibt weitgehend steuerfrei.

Fazit: Ja, bei der Auszahlung an die Gesellschafter kommen Steuern ins Spiel: 35 % Verrechnungssteuer (rückforderbar für CH-Residenten) und Einkommenssteuer für Privatpersonen. Bis dahin bleibt das Geld in der Holding aber weitgehend steuerfrei.

Holding-Liquidität und internationale Aspekte

Liquidität: Die Holding muss die Verrechnungssteuer vorfinanzieren, auch wenn sie später zurückgeholt wird. Das erfordert Cashflow-Planung.

Zweck der Holding: Wenn Gewinne in der Holding reinvestiert werden sollen (z. B. in neue Beteiligungen), können Steuern weitgehend vermieden werden, bis eine Ausschüttung erfolgt.

International: Bei ausländischen Gesellschaftern wird es komplexer – die Verrechnungssteuer kann durch Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden (z. B. auf 15 %), aber nicht immer zurückgeholt.

Steuerberechnung: Beispielrechnung für eine Schweizer Holding

  • Tochter A GmbH zahlt 100'000 CHF Dividende an Holding → dank Beteiligungsabzug z. B. 550 CHF Gewinnsteuer (Zug).
  • Holding schüttet 99'450 CHF an Gesellschafter aus → 34'807 CHF Verrechnungssteuer → netto 64'643 CHF.
  • Gesellschafter (Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz): 70 % von 99'450 CHF = 69'615 CHF steuerpflichtig → bei 20 % Einkommenssteuer = 13'923 CHF Steuer. Verrechnungssteuer wird zurückerstattet, netto bleiben ca. 85'527 CHF.

Holding-Strategie: Verwaltungsaufwand, Reinvestition vs. Ausschüttung

Wenn die Gewinne in der Holding bleiben (z. B. für Wachstum), werden kaum Steuern gezahlt. Sobald sie an Privatpersonen ausgeschüttet werden, werden Steuern, abhängig vom Wohnsitz der Privatpersonen, fällig. Bei der Planung einer Holding sollte also überlegt werden, ob die steuerlichen Einsparungen erheblicher sind, als die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Administration und Verwaltung der Holding. Weiterhin muss gut überlegt werden, ob Gewinne lieber reinvestiert oder verteilt werden sollen.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung bei der Holding-Gründung: Wir begleiten Sie im gesamten Prozess – sprechen Sie uns unverbindlich an.